Viele Fondsanleger werden Anfang 2025 auf ihrem Kontoauszug eine Abbuchung mit dem Hinweis „Fondsbesteuerung“ sehen. Das ist die erhobene Steuer auf die sogenannte Vorabpauschale. Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Steuerertrag. Sie kommt bei Fonds, die nicht (thesaurierend) oder nur einen geringen Betrag ausschütten zur Anwendung.

Der Gesetzgeber will auf diesem Weg sicherstellen, dass Fondssparer jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern. Praktisch handelt es sich um die vorweggenommene Besteuerung von noch unrealisierten Wertsteigerungen von Fonds. Die Anleger versteuern den Veräußerungsgewinn aber erst beim tatsächlichen Verkauf ihrer Fondsanteile. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden beim Verkauf der Fondsanteile die seit dem Kauf der Fondsanteile versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im deutschen Fondsverband BVI organisierten Fondsgesellschaften hin.

Die Vorabpauschale wird von den depotführenden Stellen berechnet. Die Vorabpauschale für 2024 gilt beim Anleger am 2. Januar 2025 als steuerlich zugeflossen. Sie wird grundsätzlich auf den Sparerpauschbetrag angerechnet. Sofern Anleger ihrer depotführenden Stelle für 2025 einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag von bis zu 1000 Euro bei Alleinstehenden und 2000 Euro bei Zusammenveranlagten erteilt haben, wird Anfang nächsten Jahres keine Abgeltungsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer auf die Vorabpauschale erhoben. Ist der Sparerpauschbetrag jedoch ausgeschöpft, fallen auf die Vorabpauschale Steuern an. Der Basiszins wurde auf 2,29 % festgesetzt.

Mehr zum Thema zur Vorabpauschale und ihrer Berechnung finden Sie in einem Erklärvideo und in einem Kurz-Interview auf der Internetseite des BVI.

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