Vermögenswirksame Leistungen: Deutsche verschenken Geld vom Staat

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Bild: Sara Kurfeß/Unsplash

Anfang 2024 wurden im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetztes die Voraussetzungen für den Erhalt der Arbeitnehmersparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen (VL) deutlich ausgeweitet. Die Grenze für die Förderung verdoppelte sich auf ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 40.000 Euro für Alleinstehende und 80.000 Euro für Verheiratete. Diese massive Ausweitung ist allerdings weitgehend unbekannt, wie jetzt eine repräsentative Forsa-Umfrage zeigt.

Danach kennen 85 Prozent der Befragten die Änderung nicht. Entsprechend gaben rund 60 Prozent der VL-Berechtigten an, keinen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage zu haben. Dies dürfte allerdings bei den meisten eine Fehleinschätzung sein. Denn durch die Gesetzesänderung stieg die Zahl der anspruchsberechtigten Personen laut einer Berechnung von knapp acht Millionen auf nun rund 21 Millionen Arbeitnehmer. Und die meisten Menschen kennen auch diese Sparform.

Bei der Befragung gaben nahezu alle Befragten (95 Prozent) an, VL zu kennen. Bei 72 Prozent der Menschen bot der Arbeitgeber VL an. Auffällig war hierbei der Unterschied zwischen den Einkommen. Bei Beschäftigten mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von weniger als 3500 Euro boten 67 Prozent der Arbeitgeber VL an. Bei den Befragten mit einem Einkommen von mehr als 5000 Euro im Monat waren es hingegen 89 Prozent der Arbeitgeber.

Jeder dritte Arbeitnehmer nutzt die angebotenen VL nicht

Fragte man die Umfrageteilnehmer, deren Arbeitgeber VL anbietet, ob sie einen VL-Vertrag besitzen, bejahten dies 63 Prozent. Drei Prozent gaben sogar an, mehrere Verträge abgeschlossen zu haben. Das bedeutet aber auch, dass knapp jeder dritte Arbeitnehmer die angebotene Leistung nicht in Anspruch nimmt. Vermutlich läge dies an der Unkenntnis über die Funktionsweise von VL oder an nicht ausreichender Finanzbildung, so die Studienautoren.

Sprechen Sie doch einmal Ihre Kunden auf das Thema VL an. Vielleicht schlummert da bisher verborgenes Vertriebspotenzial. Und nicht nur ihre Kunden, sondern auch deren Nachwuchs könnte eine interessante Zielgruppe sein. Denn am 1. September beginnt das neue Ausbildungsjahr, und da die Azubi-Gehälter in der Regel unterhalb der förderfähigen Einkommensgrenze liegen, besteht bei Inanspruchnahme von vermögenswirksamen Leistungen generell der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage.