Was passiert mit den laufenden Versicherungsverträgen?
Die laufenden Versicherungsverträge bestehen zunächst unverändert fort. Ein Sonderkündigungsrecht aufgrund des vorläufigen Insolvenzverfahrens gibt es nicht. direkt-AS ist im Moment noch in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter, ob einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zugestimmt werden kann.
Nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters ist Ziel der Unternehmensfortführung von ELEMENT auch, gemeinsam mit der ELEMENT-Geschäftsleitung und der BaFin die Möglichkeiten für Bestandsübertragungen des Vertragsportfolios auf eine andere, solvente Versicherungsgesellschaft zu prüfen.
Auch direkt-AS ist weiterhin bemüht, kurzfristig einen neuen Versicherer für alle Verträge zu finden und auf Grund der neuen Situation sehr zuversichtlich, Kunden und Partnern kurzfristig eine neue und positive Rückmeldung geben zu können.
Kommt es zum endgültigen Insolvenzverfahren und kann bis dahin kein neuer Versicherer gefunden werden, werden die Versicherungsverträge binnen Monatsfrist nach der endgültigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 16 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enden, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Mit der Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Charlottenburg rechnet der Insolvenzverwalter im Februar 2025.
Wie wird sichergestellt, dass die Kundeninteressen gewahrt bleiben?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) achtet auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten. Das vorläufige Insolvenzverfahren dient insbesondere dazu, das Vermögen des Versicherers ELEMENT zugunsten der Gläubiger zu sichern. Dadurch wird gewährleistet, dass die Interessen der Versicherten trotz der finanziell schwierigen Lage von ELEMENT gewahrt bleiben und die Versicherten nicht benachteiligt werden. Im Fall eines (endgültigen) Insolvenzverfahrens ist aber nicht garantiert, dass alle Schäden vollständig reguliert werden können.
Was ist mit der Schadenbearbeitung für ELEMENT und was ist mit den Schadenzahlungen?
Auch die Schadenbearbeitung, sowohl für bereits gemeldete Schadenfälle als auch für neue Schadenfälle, wird weiterhin von direkt-AS durchgeführt. Dies wurde speziell vom Insolvenzverwalter vorgegeben.
Auf Anordnung des vorläufigen Insolvenzverwalters dürfen jedoch vorerst keine Auszahlungen an die Versicherungsnehmer oder sonstige Berechtigten aus den Schadenfällen mehr erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob direkt-AS diese Auszahlungen vornehmen würden oder ob ELEMENT selbst diese Zahlungen tätigen würde.
Sollte es zur Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens kommen, gilt:
Die Regulierungsansprüche der Kunden und sonstigen Berechtigten aufgrund der noch nicht abschließend regulierten Schadenfälle richten sich gegen das Sicherungsvermögen gemäß § 125 VAG (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen) bzw. gegen die Insolvenzmasse. Dies gilt gleichermaßen für bereits eingetretene, wie auch für zukünftige Schadenfälle.
Alle Ansprüche aufgrund der bislang noch nicht abschließend regulierten Schadensfälle sind nach der endgültigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich im Februar 2025) beim Insolvenzverwalter anzumelden und werden dann aus dem Sicherungsvermögen nach § 125 VAG bzw. nach § 38 InsO bedient.
Auf das Sicherungsvermögen, welches ELEMENT zur Absicherung der Ansprüche der Versicherten nach den Vorschriften des VAG zu bilden hatte, haben die Berechtigten aus den Schadenfällen vorrangig Anspruch vor den sonstigen Gläubigern im Insolvenzverfahren. Sollte das Sicherungsvermögen zur vollständigen Regulierung aller Schäden nicht ausreichen, werden die Ansprüche anteilig bedient.
Über das weitere Procedere zur Geltendmachung ihrer Forderungen werden alle Gläubiger von ELEMENT nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens detailliert unterrichtet.
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