Eine häufige Frage im BU-Leistungsfall ist, welcher Beruf bzw. welche Tätigkeit abgesichert ist. Denn oftmals wird nicht deutlich, ob ein bestimmter Beruf, ein Berufsbild oder aber die zuletzt ausgeübte Tätigkeit versichert ist. Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht, erläutert diese Frage in seiner BU-Kolumne im Fachportal AssCompact.
Er verweist dabei insbesondere auf die gesetzgeberische Intention, wonach auf den Beruf vor Eintritt des Versicherungsfalls in seiner konkreten Ausgestaltung abzustellen ist. Versichert ist demnach nicht ein Beruf an sich bzw. ein Berufsbild, sondern vielmehr die individuelle und konkrete Tätigkeit des Versicherten.
Versichert ist damit die letzte Berufsausübung, so wie sie in gesunden Tagen konkret ausgestaltet war. Aus diesem Grund ist es unerheblich, welche Berufsbezeichnung der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag angegeben hat.
Jöhnke betont, dass die letzte konkrete Berufsausübung, so wie sie in gesunden Tagen davor ausgestaltet war, entscheidend ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist damit der Zeitpunkt vor dem Beginn der ersten Beschwerden bzw. Beeinträchtigungen gemeint, die zur Berufsunfähigkeit führten bzw. der Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer noch „gesund“ war.