Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil vom 10. August 2023 (VI R 11/21) entschieden, dass der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn das arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsentgelt ist. Zum steuerlichen Grundlohn gehören gemäß dem Urteil auch die für die Entgeltumwandlung verwendeten Gehaltsbestandteile.

Laut BFH-Urteil dürfen die an eine Unterstützungskasse gezahlten Beiträge vom Finanzamt nicht in den Grundlohn nach § 3b Abs. 2 S. 1 Hs. 1 EStG einbezogen werden. Die Höhe der Steuerfreiheit der Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sei nach dem steuerlichen Grundlohn zu bemessen. Grundlohn i.S.v. § 3b Abs. 2 S. 1 Hs. 1 EStG sei demnach das arbeitsvertraglich
geschuldete Arbeitsentgelt. Zu diesem Arbeitsentgelt und damit zum Grundlohn gehören nach Ansicht des BFH auch die für die Entgeltumwandlung verwendeten Gehaltsbestandteile.

Sachverhalt und Urteilsbegründung im Detail (PDF)