Im Rahmen der Budgettarife FlexMed easy und FlexMed easy Plus bietet AXA den versicherten Mitarbeitern attraktive Serviceleistungen in Zusammenarbeit mit MD Medicus:

  • Online-Arzt: Ärztliche Beratung per Videosprechstunde
  • Gesundheitstelefon: 24/7 Beratung durch Gesundheitsexperten
  • Zweitmeinungsservice: Individuelle Prüfung und Bewertung von gestellten Diagnosen
  • Terminvereinbarungsservice: Schnellere Termine bei Fachärzten

Diese Leistungen belasten nicht das Gesundheitsbudget und können unbegrenzt in Anspruch genommen werden.

NEU! Auch Familienangehörige können die Serviceleistungen jetzt kostenlos nutzen. Dies gilt für alle neuen Gruppenverträge im Tarif FlexMed easy / FlexMed easy Plus seit April 2024.

FlexMed Privat Premium und FlexMed Privat

In den beiden Kostenerstattungstarifen der AXA ist bisher das Gesundheitstelefon sowie der Service-Baustein BetterDoc
als aktuelle Bonusleistung inklusive. Der kostenlose Zugang zu BetterDoc ist für Lebenspartner und Kinder bis 23 Jahre eingeschlossen.

Auch hier erweitert AXA das Angebot, so dass nun Versicherte und Familienangehörige die weiteren Serviceleistungen Online-Arzt, Zweitmeinungsservice und Terminvereinbarungsservice in Anspruch nehmen können. Dies gilt für alle neuen Gruppenverträge im Tarif FlexMed Privat Premium / FlexMed Privat seit April 2024.

Absicherung von Familienangehörigen in den bKV-Tarifen von AXA

Ab einer Absicherung von mindestens 50 Mitarbeitern bietet AXA einen Versicherungsschutz für Familienangehörige zu Einzelversicherungskonditionen an. Dieses gilt für folgende Tarife:

  • FlexMed easy / FlexMed easy Plus
  • FlexMed Gesundheitsbausteine
  • FlexMed Privat Premium / FlexMed Privat

Im Rahmen einer Öffnungsaktion besteht die Möglichkeit, eine Anmeldung ohne Gesundheitsprüfung vorzunehmen. Hiervon ausgenommen sind die Stationär-Tarife und die beiden Kostenerstattungstarife FlexMed Privat Premium bzw. FlexMed Privat.

Neben den jeweils gültigen tariflichen Wartezeiten gelten folgende Ausschlüsse:

  • Zahnbehandlungs- und Zahnersatzmaßnahmen, bei denen vor Versicherungsbeginn bereits mit der Durchführung der Behandlungen bzw. vorbereitenden Arbeiten begonnen wurde, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
  • Bereits fehlende und nicht ersetzte Zähne sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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