Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte sich mit Schreiben vom 31. August 2022 gegenüber dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) bezüglich der Zulässigkeit einer fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung zur
Absicherung einer Unterstützungskassenverpflichtung positioniert. Das BMF hat mit seinem Schreiben bestätigt, dass
- eine fondsgebundene Rückdeckungsversicherung mit garantierter Mindestleistung eine anzuerkennende Rückdeckungsversicherung im Sinne des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c Satz 1 EStG ist und dass bei einer kongruenten Rückdeckung einer versicherungsgebundenen beitragsorientierten Leistungszusage die Zuwendungen in Höhe der Beiträge zur (fondsgebundenen) Rückdeckungsversicherung begünstigte betriebsausgabenwirksame Beiträge des Trägerunternehmens sind,
- für die Ermittlung des zulässigen und tatsächlichen Kassenvermögens gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e Satz 2 KStG bei einer beitragsorientierten Leistungszusage auf Basis einer fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung die Anforderungen an eine vollständige (kongruente) Rückdeckung nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c Satz 1 EStG erfüllt werden und diese als zulässige Rückdeckungsversicherung anzuerkennen ist und dass
- das tatsächliche und das zulässige Kassenvermögen bei einer beitragsorientierten Leistungszusage mit kongruenter fondsgebundener Rückdeckungsversicherung gleichhoch angesetzt werden kann und sich keine Über- oder Unterdeckung ergibt.
Teilhabe an den Chancen der Kapitalmärkte
Diese Klarstellung hat es Versicherern ermöglicht, rechtssichere fondsgebundene
Rückdeckungslösungen zu entwickeln. Fondsgebundene Unterstützungskassenversorgungen bieten die Chance auf attraktive Renditen
durch die Partizipation an der Entwicklung der Kapitalmärkte.
Zudem kann mit einer rückgedeckten Unterstützungskasse generell auch einem besonders hohen Versorgungsbedarf entsprochen werden, weil Beitragsgrenzen für die steuerfreie Dotierung, wie sie in § 3 Nr. 63 EStG für die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds geregelt sind, regelmäßig nicht gelten.