Hat Listed Private Equity wirklich Private Equity-Qualität? Seit Jahren gehört Private Equity zu den von professionellen Investoren intensiv genutzten Anlageklassen. Sie versprechen sich davon breitere Diversifikation und ein attraktives Renditepotenzial. Für Ihre Kunden gibt es mit Listed Private Equity die Möglichkeit in die spannende Private Equity-Anlageklasse zu investieren. Was müssen Sie beachten und taugt es wirklich als Beimischung?

Mehr Informationen

Alle Jahre wieder: Jahreswechsel und Besonderheiten

Der Jahreswechsel naht und mit ihmwichtige Termine, die Sie und Ihre Kunden nicht versäumen sollen: Verlustbescheinigungen, auslaufende VL-Verträge, Freistellungsaufträge…. An alles gedacht? Hier die wichtigsten Jahresendtermine

Zum Jahresende geht es darum, wichtige Entscheidungen und Termine im Blick zu behalten. Mit dieser Übersicht vergessen Ihre Vermittlerinnen und Vermittler nichts.

  • Vermittlerwechsel
    Bitte reichen Sie den Wechsel eines Vermittlers bis spätestens 18. Dezember 2024 bei uns ein, um sicherzustellen, dass dies noch in 2024 berücksichtigt werden kann.
  • Bearbeitung von Aufträgen
    Aufträge zum Kauf, Verkauf oder Tausch von Fondsanteilen und Depoteröffnungsanträge können Sie wie immer bei der FFB auch zwischen den Jahren einreichen. Die FFB wird alles daransetzen, Ihren Auftrag schnellstmöglich zu bearbeiten. Tipp: Um eine schnellere Abwicklung zu gewährleisten, sollten Aufträge am besten online erfasst werden.
  • Anpassen von Freistellungsaufträgen
    Überprüfen Sie bitte die Freistellungsaufträge auf mögliche Änderungswünsche im Zeitraum bis 31.01.2025. Diese Aufträge müssen postalisch eingereicht werden. Online können Freistellungsaufträge bis zum letzten Bankarbeitstag des Jahres (17 Uhr) angepasst werden.
  • Antrag auf Verlustbescheinigung
    Voraussetzung dafür, dass ein Verlust auf der Jahressteuerbescheinigung für das laufende Jahr ausgewiesen wird, ist der Antrag auf Verlustbescheinigung. Dieser muss bis 15. Dezember 2024 bei der FFB eingegangen sein.
  • Entgeltübernahmen für 2024
    Wenn Sie FFB-Entgelte für Ihre Kunden übernehmen möchten, müssen Sie dies bis zum letzten Bankarbeitstag im Jahr im FFB Frontend erfassen. Eine abweichende Regelung gilt für die Entgelte bei vermögenswirksamen Leistungen: Da diese schon früher im Dezember in den jeweiligen Kundendepots verrechnet werden, müssen Sie die Entgeltübernahme bereits bis Mitte Dezember im FFB Frontend erfassen. Bitte beachten Sie: Der Stichtag für die Übernahme von Bankentgelt wurde vorverlegt. Ab diesem Jahr gilt der 15. Dezember als maßgebliches Datum und nicht mehr der 30. Dezember.
  • Umstellung auslaufender VL-Verträge
    VL-Verträge, bei denen die siebenjährige Festlegungsfrist abläuft, werden am 2. Januar 2025 umgestellt in „freie“ Anteile. Anschließend wird die Arbeitnehmersparzulage ebenfalls direkt in den freien Bestand verbucht. Das Entgelt für VL-Verträge wird bereits im Dezember 2024 vereinnahmt. Eine papierhafte Bescheinigung der Vermögenswirksamen Leistungen wird – wie in der Vergangenheit – nicht mehr erstellt. FFB meldet die Daten direkt an das Finanzamt. Dies erfolgt bis Ende Februar 2025. Zahlungen, die ab dem 2. Januar 2025 bei der FFB eingehen, werden in der elektronischen VL-Bescheinigung 2025 berücksichtigt – auch dann, wenn der Arbeitgeber im Verwendungszweck „2024“ angegeben hat.
  • Informationen zur Vorabpauschale
    Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für (fiktive) Vermögensgewinne im Jahr 2024 ist vom Bundesministerium für Finanzen auf 2,29 % festgesetzt. Der Einzug der für Depotbestände fälligen Beträge erfolgt 14 Tage nach Erhalt des Schreibens, in dem die Vorabpauschale ausgewiesen wird.
  • Versand der Steuerbescheinigungen
    Die Steuerunterlagen für das Kalenderjahr 2024 werden wir voraussichtlich Ende März zur Verfügung stellen. Sie werden in das Onlinepostfach eingestellt. Dort finden sich auch die Aufstellungen der Erträge.
  • Unentgeltliche Überträge an Steuerausländer
    Depotüberträge können auf Wunsch grundsätzlich unentgeltlich gebucht werden. Das bedeutet, dass die FFB Depotbestände an eine andere depotführende Bank überträgt, ohne vorab die auf diese möglicherweise fälligen Steuern zu vereinnahmen. Für den Übertrag an natürliche Personen mit Ausländerstatus („Steuerausländer“) gelten ab 2026 verschärfte regulatorische Vorgaben, die ihre Schatten schon 2024 vorauswerfen. Für alle Aufträge ab 1. Januar 2025 ist es erforderlich, dass alle natürlichen Personen für unentgeltliche Überträge eine deutsche Steueridentifikationsnummer (TIN) vorlegen. Diese kann, soweit sie nicht automatisch vergeben wurde, beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden. Achtung: Liegt der FFB diese nicht vor, muss der Übertrag zwingend entgeltlich (= steuerpflichtig) gebucht werden. Dies gilt auch für Aufträge, die zwar in 2024 eingereicht, aber erst in 2025 ausgeführt werden können.
Bitte beachten Sie zudem
  • Änderungen für 2025 sollten bitte erst ab dem 3. Januar 2025 eingegeben werden
  • Für FondsdepotPlus und VVPlus Depots, die im November und Dezember 2024 eröffnet werden, werden keine Entgelte 2024 verrechnet

Alle Termine und Details finden Sie auch in unseren FAQs zum Jahresende